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Online Bestellungen: Gesetzliche Gewährleistung


Der Online-Handel boomt. Über 30 Millionen Menschen nutzen die Vorteile des Internets und kaufen ihre Waren in Online-Shops. Das ist bequem. Mit einem Klick sind die Produkte bestellt und nach Hause geliefert. Das lästige Stöbern in den Kaufhäuser und die Suche nach einem Parkplatz entfällt.

In aller Regel laufen Online-Bestellungen reibungslos ab. Trotzdem kann es hin und wieder zu Unstimmigkeiten kommen. Doch was kann der Verbraucher machen, wenn die Ware defekt ist oder nicht gefällt?

Der Gesetzgeber hat Gesetze für Online-Käufe erlassen. Ein besonders wichtiges Gesetz, das im Internet-Handel zum Tragen kommt, ist das im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Widerrufs- oder Rückgaberecht.

Widerrufs- / Rückgaberecht

Bei gewerblichen Käufen im Internet hat jeder Verbraucher ein Widerrufs- oder Rückgaberecht. Das bedeutet, dass er innerhalb von zwei Wochen und ohne Angaben von Gründen von einem im Internet geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten kann. Allerdings gibt es Einschränkungen: Für extra angefertigte Ware, Software oder Lebensmittel gibt es dieses Widerrufs- oder Rückgaberecht nicht.

Zur Wahrung dieser Rechte genügt ein formloses Schreiben an den Verkäufer. Dies kann schriftlich oder per E-Mail versendet werden.

Ein weiterer Punkt ist das Gewährleistungsrecht

Dieses Recht besagt, dass ein Verkäufer für den Mangel einer Sache einstehen muss. Allerdings sind Fehler, die durch eine falsche Handhabung einer Sache entstehen, nicht abgedeckt.

Die Gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt für Neuware zwei Jahre. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist kann der Händler ausdehnen. In vielen namhaften Shops wird das sogar so gehandhabt. Viele geben drei Jahre, manche sogar fünf Jahre Gewährleistungsrecht. Aber das ist eine freiwillige Sache.

Für gebrauchte Gegenstände gilt eine Gewährleistungspflicht von einem Jahr.

Gewährleistungsrecht bei privaten Verkäufen

Interessant ist dies hauptsächlich bei Internet Auktionen. Normalerweise gilt hier auch eine Gewährleistungspflicht von einem Jahr auf gebrauchte Artikel. Allerdings haben die Verkäufer die Möglichkeit, die Gewährleistung auszuschließen. Bei den meisten Internet Auktionen wird dies so gehandhabt und die Verkäufer schließen in der Regel die Gewährleistung aus.

Sollte jedoch ein Mangel an der Sache verschwiegen worden sein, kann trotzdem die Gewährleistung eingefordert werden. Allerdings dürfte die Beweislage in solchen Fällen sehr schwierig sein.

Internetkäufe sind also genauso abgesichert, wie Käufe im Ladengeschäft. In den meisten Fällen läuft auch alles ohne Komplikationen ab und die Onlineanbieter halten sich an ihre Verpflichtungen. Oftmals ist es hier sogar leichter, Ware umzutauschen, als im Geschäft, wo es beim Umtausch vielfach zu Diskussionen mit Verkäufern kommt.