Online Bestellungen: Gesetzliche Gewährleistung
Der Online-Handel boomt. Über 30 Millionen Menschen nutzen die
Vorteile des Internets und kaufen ihre Waren in Online-Shops. Das ist
bequem. Mit einem Klick sind die Produkte bestellt und nach Hause
geliefert. Das lästige Stöbern in den Kaufhäuser und die Suche nach
einem Parkplatz entfällt.
In aller Regel laufen Online-Bestellungen reibungslos ab. Trotzdem kann
es hin und wieder zu Unstimmigkeiten kommen. Doch was kann der
Verbraucher machen, wenn die Ware defekt ist oder nicht gefällt?
Der Gesetzgeber hat Gesetze für Online-Käufe erlassen. Ein besonders
wichtiges Gesetz, das im Internet-Handel zum Tragen kommt, ist das im
Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Widerrufs- oder Rückgaberecht.
Widerrufs- / Rückgaberecht
Bei gewerblichen Käufen im Internet hat jeder Verbraucher ein
Widerrufs- oder Rückgaberecht. Das bedeutet, dass er innerhalb von zwei
Wochen und ohne Angaben von Gründen von einem im Internet geschlossenen
Kaufvertrag zurücktreten kann. Allerdings gibt es Einschränkungen: Für
extra angefertigte Ware, Software oder Lebensmittel gibt es dieses
Widerrufs- oder Rückgaberecht nicht.
Zur Wahrung dieser Rechte genügt ein formloses Schreiben an den
Verkäufer. Dies kann schriftlich oder per E-Mail versendet werden.
Ein weiterer Punkt ist das
Gewährleistungsrecht
Dieses Recht besagt, dass ein Verkäufer für den Mangel einer Sache
einstehen muss. Allerdings sind Fehler, die durch eine falsche
Handhabung einer Sache entstehen, nicht abgedeckt.
Die Gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt für Neuware zwei Jahre.
Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist kann der Händler ausdehnen.
In vielen namhaften Shops wird das sogar so gehandhabt. Viele geben
drei Jahre, manche sogar fünf Jahre Gewährleistungsrecht. Aber das ist
eine freiwillige Sache.
Für gebrauchte Gegenstände gilt eine Gewährleistungspflicht von einem
Jahr.
Gewährleistungsrecht bei privaten
Verkäufen
Interessant ist dies hauptsächlich bei Internet Auktionen.
Normalerweise gilt hier auch eine Gewährleistungspflicht von einem Jahr
auf gebrauchte Artikel. Allerdings haben die Verkäufer die Möglichkeit,
die Gewährleistung auszuschließen. Bei den meisten Internet Auktionen
wird dies so gehandhabt und die Verkäufer schließen in der Regel die
Gewährleistung aus.
Sollte jedoch ein Mangel an der Sache verschwiegen worden sein, kann
trotzdem die Gewährleistung eingefordert werden. Allerdings dürfte die
Beweislage in solchen Fällen sehr schwierig sein.
Internetkäufe sind also genauso abgesichert, wie Käufe im
Ladengeschäft. In den meisten Fällen läuft auch alles ohne
Komplikationen ab und die Onlineanbieter halten sich an ihre
Verpflichtungen. Oftmals ist es hier sogar leichter, Ware umzutauschen,
als im Geschäft, wo es beim Umtausch vielfach zu Diskussionen mit
Verkäufern kommt.